https://www.baunetz.de/recht/Vorzeitiger_Vertragsbeendigung_Abrechnung_nicht_erbrachter_Leistungen_43472.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Spielen auf doppeltem Boden
Sportanlage von UAD in Shaoxing
Einmal quer durch den Block
Wohnprojekt in Brüssel von Vanden Eeckhoudt-Creyf
Giraffen-Kadaver und Totalausverkauf
15 Orte der Kunstbiennale Venedig
Geschwungene Form in Bergen
Henning Larsen Architects erweitern Kunst- und Musikhaus
Abgeschottet und undurchsichtig
Ausstellung in Berlin
Theater in der Elde-Mühle
Umbau und Erweiterung von D/Form in Parchim
Reizarme Lernumgebung
Schule in Los Angeles von NBBJ
Vorzeitiger Vertragsbeendigung: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
Das Honorar des Architekten für nicht erbrachte Leistungen wird erst fällig, wenn der Architekt eine prüffähige Schlußrechnung unter Einbeziehung sämtlicher beauftragter Leistungen, d.h. bereits erbrachter und noch nicht erbrachter Leistungen, übergibt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93 -, NJW-RR 1994, bestätigt in BGH, Urt. v. 04.12.1997 - VII ZR 187/96 -)
Der Bauherr kündigte den Vertrag vorzeitig aus privaten Gründen. Der Architekt hatte auf Abschlagsrechnungen Zahlungen von rd. DM 60.000,00 erhalten. Nunmehr erteilt der Architekt dem Bauherrn eine Schlußrechnung über sein Honorar (allein) für die noch nicht erbrachten Leistungsphasen 5 - 8 in Höhe von rd. DM 38.000,00.
Entgegen der Vorinstanz entscheidet der Bundesgerichtshof, daß die Forderung des Architekten schon nicht fällig sei. Voraussetzung für eine fällige Forderung sei die Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung. Mache ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages Honorar (jdfs. auch) für nicht erbrachte Leistungen geltend, sei seine Schlußrechnung gem. § 649 S.1 BGB nur dann prüffähig, wenn sämtliche Honorarforderungen des Architekten sowohl für erbrachte als auch für nicht erbrachte Leistungen zusammen prüffähig ausgewiesen seien. Etwaige Abschlagszahlungen müßten berücksichtigt werden.
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93 -, NJW-RR 1994, bestätigt in BGH, Urt. v. 04.12.1997 - VII ZR 187/96 -)
Der Bauherr kündigte den Vertrag vorzeitig aus privaten Gründen. Der Architekt hatte auf Abschlagsrechnungen Zahlungen von rd. DM 60.000,00 erhalten. Nunmehr erteilt der Architekt dem Bauherrn eine Schlußrechnung über sein Honorar (allein) für die noch nicht erbrachten Leistungsphasen 5 - 8 in Höhe von rd. DM 38.000,00.
Entgegen der Vorinstanz entscheidet der Bundesgerichtshof, daß die Forderung des Architekten schon nicht fällig sei. Voraussetzung für eine fällige Forderung sei die Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung. Mache ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages Honorar (jdfs. auch) für nicht erbrachte Leistungen geltend, sei seine Schlußrechnung gem. § 649 S.1 BGB nur dann prüffähig, wenn sämtliche Honorarforderungen des Architekten sowohl für erbrachte als auch für nicht erbrachte Leistungen zusammen prüffähig ausgewiesen seien. Etwaige Abschlagszahlungen müßten berücksichtigt werden.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, daß der Architekt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen beweispflichtig sei. Dem Architekten ist deshalb zu empfehlen, in jedem Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages für die Nachweisbarkeit der von ihm erbrachten Leistungen zu sorgen. Insbesondere ab Beginn der Bauwerkserrichtung sind im Einzelfall zur Beweissicherung auch Zeugen und Fotos nützlich.
Das Gericht weist darauf hin, daß der Architekt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen beweispflichtig sei. Dem Architekten ist deshalb zu empfehlen, in jedem Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages für die Nachweisbarkeit der von ihm erbrachten Leistungen zu sorgen. Insbesondere ab Beginn der Bauwerkserrichtung sind im Einzelfall zur Beweissicherung auch Zeugen und Fotos nützlich.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck